Corona-Maßnahmen ab dem 10. August 2022

Elternbrief

 

 

Anpassung Infektionsschutzgesetz

zur Maskenpflicht und den Testungen in der Schule

Auszüge aus der Mitteilung des Ministeriums zur Umsetzung der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

 

Nach dem im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:

  1. Maskenpflicht in den Schulen

Bis Samstag, 2. April 2022, gilt nach § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule. Danach endet diese Pflicht.

Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

  1. Fortsetzung schulischer Testungen bis zu den Osterferien

Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.

 

Aufhebung der Testpflicht 3G

Ab Montag, dem 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für genesene, geimpfte oder getestete Personen aufgehoben.

Wer gilt als geimpft, wer gilt als genesen, wer gilt als getestet?

Als geimpft oder genesen gilt, wer eine vollständige Impfung bzw. die Genesung belegen kann. Dies geschieht durch:

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff – durch den Eintrag im Impfpass oder den digitalen Impfnachweis, oder
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Nukleinsäurenachweis mittels PCR, PoC-PCR etc.), das mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. oben) in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Weiterhin müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind. Laut Ministerium, muss man, wenn man von der Testung ausgenommen werden will, seinen Immunisierungsstatus nachweisen können.

Natürlich können alle Mellis aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig dreimal wöchentlich an den Testungen teilnehmen.

Wenn du also vollständig immunisiert bist (siehe oben) und nicht weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen möchtest, bringst du bitte morgen (Freitag, den 18.02.2022) deinen Immunisierungsnachweis mit zur Melli. Herr Blaschke geht durch die Klassen, du musst also nicht aktiv werden.

Wenn deine Frist zur Immunisierung noch nicht abgelaufen ist oder du es dir später anders überlegst, kannst du das jederzeit bei Herrn Blaschke anzeigen, er gibt die Informationen dann an deine Testlehrer weiter. Dazu musst du allerdings selbstständig aktiv werden und Herrn Blaschke aufsuchen und deinen Immunisierungsstatus belegen.

Kommt alle gut durch den Sturm, wir freuen uns auf morgen in der Melli!

Euer Team Melli

#gesundundfröhlich                          #allefüralle                            #wasunszurmellimacht

 

Ablauf bei einem positiven Selbsttest

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

ab dem 02.11.2021 gelten neue Regeln zum Tragen von Masken in der Schule. Wir teilen Ihnen hiermit in Auszügen aus der Schul-Mail vom 28.10.2021 alle wichtigen Aspekte mit.

„* Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.

* Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.

* Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.

* Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.

* Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.

* Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.

* Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.

* Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.“

Ein schönes und sonniges Wochenende wünscht der gesamten Melligemeinde

Ihr Team Melli

#gesundundfröhlich #allefüralle #wochendervorsicht #wasunszurmellimacht

 

An der Melli gilt

Aufgrund der Anordnung des MSB NRW gelten folgende für Sie/euch wichtigen Regelungen:

  • bei der Einreise nach Deutschland je nach Ausreisegebiet spezielle Anmelde- und Quarantänepflichten zu beachten. Diese können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit einsehen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

  • es gibt eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für alle Personen im Innenbereich der Schulen
  • alle nicht nachweislich Geimpften oder Genesenen (Genesungsstatus nicht älter als ein halbes Jahr) testen sich dreimal wöchentlich in der Schule
  • es finden regelmäßige Lüftungen statt
  • alle anderen bekannten AHA-Regeln gelten ebenfalls weiterhin

Wir freuen uns sehr auf euch!

Euer/Ihr Team Melli

 

 

 

Corona

- von der ganzen Klasse -

Alles wurde zugemacht,
darüber wurde nicht gelacht-
Corona sieht so aus wie die Krone eines Baumes,
und ist der Hauptdarsteller unseres schlimmsten Traumes.

Die Straßen waren leer
und wir fuhren nicht mehr ans Meer.
Die Einkaufsläden waren leer,
Klopapier bekam keiner mehr.
Alles war unfair.
Das fiel uns allen schwer.

Im Unterricht wurde immer gelüftet
und wir sind vor Corona geflüchtet.

6a (Juli 2020)